30.04.2026

Arbeitszimmer eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus

Häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus

Nutzt ein Ehegatte einen Raum im gemeinsamen Einfamilienhaus ausschließlich als häusliches Arbeitszimmer, stellt sich die Frage, in welchem Umfang die anfallenden Kosten steuerlich absetzbar sind.

Voraussetzungen für den Abzug

Die Kosten sind nur abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, sind die Kosten in voller Höhe abziehbar – alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 € geltend gemacht werden.

Besonderheit bei gemeinsamen Einfamilienhäusern

Bei Ehegatten können grundsätzlich nur die Kosten abgezogen werden, die auf den nutzenden Ehegatten entfallen. Zahlen beide gemeinsam, kann dieser in der Regel 50 % der anteiligen Raumkosten geltend machen.

Abzugsfähige Kosten

Zu den ansatzfähigen Aufwendungen zählen anteilig: Miete bzw. Gebäude-AfA, Energiekosten und Reinigung sowie Renovierungskosten des Arbeitszimmers.

Hinweis: Die Regelungen wurden zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2022 grundlegend überarbeitet. Eine individuelle steuerliche Beratung ist empfehlenswert.

Weitere Neuigkeiten

30.04.2026

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit

  • Kinderbetreuungskosten absetzbar: 80 %, max. 4.800 € pro Jahr
  • Voraussetzung: Kind unter 14 Jahren und im eigenen Haushalt
  • Getrenntlebende Eltern: Abzug nur beim betreuenden Elternteil
  • BFH bestätigt: Haushaltszugehörigkeit als Kriterium verfassungskonform

Mehr lesen...

30.04.2026

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • Unterhalt kann bis zum Grundfreibetrag (2025: 12.348 €) als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn kein Kindergeld mehr gezahlt wird.
  • Eigenes Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet, soweit es 624 € jährlich übersteigt.
  • Seit 2025 sind nur noch Überweisungen auf ein Konto des Empfängers steuerlich anerkannt (Nachweis durch Belege nötig).
  • Abweichende Zahlungsempfänger nur erlaubt, wenn damit Verbindlichkeiten der unterstützten Person beglichen werden; Zahlungen an digitale Geldbörsen werden nicht akzeptiert.

Mehr lesen...

30.04.2026

Private PKW-Nutzung: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten

  • Privatnutzung eines Firmenwagens wird entweder per Fahrtenbuch oder pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises monatlich versteuert
  • Selbst getragene PKW-Kosten mindern den geldwerten Vorteil nur, wenn sie durch die 1 %-Regelung abgedeckt sind
  • Nicht abziehbar sind z. B. selbst gezahlte Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten
  • Kosten für Stellplatz/Garage sowie Parkgebühren während der Arbeitszeit mindern den Vorteil nicht (bereits durch Entfernungspauschale abgegolten)

Mehr lesen...