30.04.2026
Arbeitszimmer eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus
Häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus
Nutzt ein Ehegatte einen Raum im gemeinsamen Einfamilienhaus ausschließlich als häusliches Arbeitszimmer, stellt sich die Frage, in welchem Umfang die anfallenden Kosten steuerlich absetzbar sind.
Voraussetzungen für den Abzug
Die Kosten sind nur abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, sind die Kosten in voller Höhe abziehbar – alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 € geltend gemacht werden.
Besonderheit bei gemeinsamen Einfamilienhäusern
Bei Ehegatten können grundsätzlich nur die Kosten abgezogen werden, die auf den nutzenden Ehegatten entfallen. Zahlen beide gemeinsam, kann dieser in der Regel 50 % der anteiligen Raumkosten geltend machen.
Abzugsfähige Kosten
Zu den ansatzfähigen Aufwendungen zählen anteilig: Miete bzw. Gebäude-AfA, Energiekosten und Reinigung sowie Renovierungskosten des Arbeitszimmers.
Hinweis: Die Regelungen wurden zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2022 grundlegend überarbeitet. Eine individuelle steuerliche Beratung ist empfehlenswert.