30.04.2026

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Voraussetzungen & Höchstbetrag:
Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2025: 12.348 Euro) als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, sofern für die unterstützte Person kein Kindergeld mehr gezahlt wird. Eigenes Einkommen der unterstützten Person wird dabei angerechnet, soweit es den Betrag von 624 Euro jährlich übersteigt.

Zahlungsnachweis & Formvorgaben:
Seit 2025 ist für die steuerliche Berücksichtigung von Geldzahlungen erforderlich, dass diese auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden und durch entsprechende Überweisungsbelege nachgewiesen werden können. Werden mehrere begünstigte Personen in einem Haushalt unterstützt, genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen ausgestellt sind. Ein abweichender Kontoinhaber wird nur dann akzeptiert, wenn mit der Überweisung Verbindlichkeiten der unterstützten Person beglichen werden, beispielsweise bei Mietzahlungen direkt an den Vermieter. Zahlungen an digitale Geldbörsen, etwa über Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse, werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.