30.04.2026
Private PKW-Nutzung: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
Besteuerung des Firmenwagens:
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung wird entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert. Trägt der Arbeitnehmer einzelne Kosten selbst, können diese den geldwerten Vorteil mindern, jedoch nur, soweit sie durch die 1 %-Regelung abgegolten sind.
Nicht abzugsfähige Einzelkosten:
Vom Arbeitnehmer übernommene Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten mindern den geldwerten Vorteil nicht, da sie bei Übernahme durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellen würden.
Stellplatz- und Garagenkosten:
Übernimmt der Arbeitnehmer die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage für den betrieblichen, aber auch privat nutzbaren PKW, führen diese regelmäßig nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils.
Parkgebühren während der Arbeitszeit:
Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit sind grundsätzlich durch die Entfernungspauschale abgegolten und können daher nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.