30.04.2026
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
Kinderbetreuungskosten (z. B. Kindergarten) können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden – vorausgesetzt, das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, ist unter 14 Jahre alt, und die Zahlung erfolgte per Überweisung auf Basis einer Rechnung.
Höhe des Abzugs
Absetzbar sind 80 % der Betreuungskosten, maximal jedoch 4.800 € pro Jahr. Dies gilt zusätzlich zum Betreuungsfreibetrag von aktuell 1.464 € je Elternteil.
Besonderheit bei getrenntlebenden Eltern
Bei getrenntlebenden Eltern sind Kinderbetreuungskosten über den Freibetrag hinaus nur bei dem Elternteil abziehbar, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil geht leer aus – auch wenn er die Kosten tatsächlich trägt.
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hat zuletzt bestätigt, dass die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit verfassungskonform ist. Im Streitfall konnte ein Vater trotz erheblicher Betreuungskosten keinen Abzug geltend machen, da das Kind im Haushalt der Mutter lebte.