30.04.2026

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
Kinderbetreuungskosten (z. B. Kindergarten) können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden – vorausgesetzt, das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, ist unter 14 Jahre alt, und die Zahlung erfolgte per Überweisung auf Basis einer Rechnung.

Höhe des Abzugs

Absetzbar sind 80 % der Betreuungskosten, maximal jedoch 4.800 € pro Jahr. Dies gilt zusätzlich zum Betreuungsfreibetrag von aktuell 1.464 € je Elternteil.

Besonderheit bei getrenntlebenden Eltern

Bei getrenntlebenden Eltern sind Kinderbetreuungskosten über den Freibetrag hinaus nur bei dem Elternteil abziehbar, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil geht leer aus – auch wenn er die Kosten tatsächlich trägt.

Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat zuletzt bestätigt, dass die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit verfassungskonform ist. Im Streitfall konnte ein Vater trotz erheblicher Betreuungskosten keinen Abzug geltend machen, da das Kind im Haushalt der Mutter lebte.

Weitere Neuigkeiten

30.04.2026

Arbeitszimmer eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus

  • Arbeitszimmer nur absetzbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz verfügbar
  • Voller Abzug bei beruflichem Mittelpunkt, sonst Pauschale 1.260 €
  • Bei Ehegatten: nur Kosten des tatsächlich Nutzenden absetzbar
  • Anteilig absetzbar: Miete, Energie, Renovierung

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30.04.2026

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • Unterhalt kann bis zum Grundfreibetrag (2025: 12.348 €) als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn kein Kindergeld mehr gezahlt wird.
  • Eigenes Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet, soweit es 624 € jährlich übersteigt.
  • Seit 2025 sind nur noch Überweisungen auf ein Konto des Empfängers steuerlich anerkannt (Nachweis durch Belege nötig).
  • Abweichende Zahlungsempfänger nur erlaubt, wenn damit Verbindlichkeiten der unterstützten Person beglichen werden; Zahlungen an digitale Geldbörsen werden nicht akzeptiert.

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30.04.2026

Private PKW-Nutzung: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten

  • Privatnutzung eines Firmenwagens wird entweder per Fahrtenbuch oder pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises monatlich versteuert
  • Selbst getragene PKW-Kosten mindern den geldwerten Vorteil nur, wenn sie durch die 1 %-Regelung abgedeckt sind
  • Nicht abziehbar sind z. B. selbst gezahlte Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten
  • Kosten für Stellplatz/Garage sowie Parkgebühren während der Arbeitszeit mindern den Vorteil nicht (bereits durch Entfernungspauschale abgegolten)

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